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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.02.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 1273/03
Rechtsgebiete: ZPO, RTV
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
RTV § 8 Ziffer 2 | |
RTV § 23 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 7 Ta 1273/03
Verkündet am: 16.02.2004
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2003 - 10 Ca 2366/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist im Rahmen einer summarischen Bewertung zu prüfen, ob das klägerische Begehren erfolgreich sein kann.
Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht vorliegend in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend verneint.
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht noch die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis Oktober 2001 in einer Gesamthöhe von 4.090,33 € geltend (8 Monate x 511,29 €).
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 16.08.2000, gültig ab 01.09.2000 (RTV) kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. Gemäß § 23 Abs. 1 RTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 RTV). Da das Entgelt für geleistete Arbeit nach § 8 Ziffer 2 RTV spätestens am 15. des folgenden Monats fällig ist und die Klägerin erst am 07.08.2003 Klage erhoben hat, die dem Beklagten am 20.08.2003 zugestellt worden ist, sind, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ihre geltend gemachten Ansprüche verfallen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Berufung des Beklagten auf den Verfall der Ansprüche auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Klägerin nicht an der Geltendmachung ihres Anspruches in irgendeiner Art gehindert hat. Von einer Arbeitnehmerin muss verlangt werden, dass sie sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung eines vermeintlichen Anspruches selbst informiert. Denn eine Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruches bzw. dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist sind rechtlich unbeachtlich. Es hätte der Klägerin jederzeit freigestanden, die Ansprüche rechtzeitig schriftlich und gerichtlich geltend zu machen.
Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhaltes. Soweit darauf hingewiesen wird, die Klägerin sei durch eine zusätzliche Abrede, bzw. dadurch, dass sie jeweils auf späterliegende Zahlungstermine vertröstet worden sei, unter Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert worden, ändert das an der zuvor dargestellten Rechtslage nichts. Es fehlt nämlich an nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag, der den Rückschluss auf einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben durch sein Verhalten zuließe. Das Arbeitsgericht hat demgegenüber völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Klägerin jederzeit freistand, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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